Wenn der Platz im Haus nicht mehr reicht

Mehr Wohnraum am eigenen Haus.

Wintergarten, Anbau oder überdachte Terrasse. Wir prüfen zuerst, was auf Ihrem Grundstück zulässig ist, und bringen den Entwurf danach durch die Genehmigung.

Die meisten Anbauten scheitern nicht am Entwurf, sondern am Grenzabstand.

Anbauten scheitern selten am Entwurf. Meist am Grenzabstand.

Abstands­flächen, Bebauungs­plan und Brandschutz entscheiden, was auf Ihrem Grundstück möglich ist. Und zwar bevor der erste Strich gezeichnet wird.

Typische Ausgangslagen

Wann ein Anbau der richtige Weg ist.

Ein Anbau bringt zusätzliche Fläche, ohne Umzug und ohne Neubau. Diese sechs Ausgangslagen sehen wir am häufigsten.

01

Ein Zimmer fehlt

Die Familie wächst, das Haus nicht. Ein Anbau schafft den zusätzlichen Raum dort, wo er gebraucht wird, ohne dass Sie Lage, Garten und Nachbarschaft aufgeben.

02

Küche und Wohnen verbinden

Ältere Grundrisse trennen streng. Ein Anbau nach hinten öffnet den Wohnbereich zum Garten und macht aus zwei kleinen Räumen einen, in dem sich das Leben abspielt.

03

Ein Raum zum Arbeiten

Homeoffice am Esstisch geht eine Weile gut. Ein angebautes Arbeitszimmer mit eigenem Zugang trennt Arbeiten und Wohnen und lässt sich später auch anders nutzen.

04

Ebenerdig wohnen

Ein Anbau im Erdgeschoss mit Bad und Schlafzimmer macht das Haus altersgerecht, ohne dass die vorhandenen Geschosse umgebaut werden müssen. Die Treppe bleibt, wie sie ist.

05

Mehr Licht ins Haus

Ein Wintergarten oder ein verglaster Anbau bringt Tageslicht in dunkle Räume, verbindet Wohnbereich und Garten und macht den Übergang nach draußen alltagstauglich.

06

Platz für eine zweite Einheit

Ein Anbau trägt eine Einlieger­wohnung, für Angehörige oder zur Vermietung. Stellplätze verlangt das Saarland dafür nur auf Anordnung der Gemeinde (§ 47 Abs. 1 Satz 5 LBO); Rheinland-Pfalz verlangt sie.

Erst prüfen, was zulässig ist.
Dann entwerfen.
Nicht umgekehrt.

Der häufigste Stolperstein

Wie nah darf der Anbau an die Grenze?

Vor jeder Außenwand muss eine Abstands­fläche liegen, und die muss auf dem eigenen Grundstück Platz finden. Stellen Sie Bundesland, Gebäude und Maße ein und sehen Sie, was für Ihr Vorhaben gilt.

Bundesland
Gebäude

Im Saarland zählt die Gebäude-Auswahl: Bei kleinen Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit höchstens drei Geschossen genügen pauschal 3 m, sonst gilt 0,4 H.

Wandhöhe H 6,20 m
Abstand zur Grenze 2,80 m
Nachbar Ihr Haus H 3,00 m Grenze 2,80 m
zu wenig

Bei einer Wandhöhe von 6,20 m sind 3,00 m Abstands­fläche nötig. Geplant sind 2,80 m, es fehlen 0,20 m.

0,4 × 6,20 m = 2,48 m · Mindestmaß 3,00 m · maßgeblich 3,00 m (§ 8 Abs. 6 LBauO Rheinland-Pfalz)

Was als Wandhöhe zählt

Gemessen wird von der Gelände­oberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Steile Dächer zählen mit: über 70 Grad Neigung voll, über 45 Grad zu einem Drittel. Das Ergebnis ist H. Im Saarland beträgt die Tiefe der Abstands­fläche 0,4 H, mindestens 3 m, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,2 H. Bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit höchstens drei oberirdischen Geschossen genügen pauschal 3 m. Rheinland-Pfalz rechnet im Regelfall genauso, in Gewerbe- und Industriegebieten aber mit 0,25 H, und kennt diese Pauschale nicht.

Wann an der Grenze gebaut werden darf

Das Saarland zählt in § 8 Abs. 2 LBO auf, was an die Grenze darf: Garagen samt Abstellraum, Gebäude zum Abstellen von Fahrrädern, Nebengebäude und Nebenanlagen zum Abstellen und Lagern sowie Gewächshäuser. Dazu feste Maße: 12 m je Grenze, 15 m insgesamt, mittlere Wandhöhe 3,00 m, Firsthöhe höchstens 4 m, Dach zur Grenze höchstens 45 Grad, keine Gauben.

Für Nebengebäude, Nebenanlagen und Gewächshäuser kommt ein Deckel von 30 m³ Bruttorauminhalt je Einzelanlage dazu; für Garagen und Fahrradgebäude gilt er nicht. Ein Geräteschuppen mit 40 m³ ist an der Grenze also nicht privilegiert.

Rheinland-Pfalz fragt in § 8 Abs. 8 LBauO nicht nach dem Zweck, sondern danach, ob das Gebäude Aufenthalts­räume oder Feuerstätten hat, und lässt 3,20 m Wandhöhe, 12 m je Grenze und 18 m insgesamt zu, dafür ohne Rauminhaltsdeckel. Für Wohnraum gilt in beiden Ländern nichts davon.

Wenn das Haus schon zu nah steht

Ihr Haus darf so stehen bleiben, wie es genehmigt wurde. Auf einen Anbau überträgt sich dieser Schutz jedoch nicht: Er muss die Abstands­fläche selbst einhalten. Ein Anbau an einer zu nahen Wand ist damit aber nicht ausgeschlossen.

Im Saarland sind Änderungen im Inneren und die Schaffung von Wohnraum durch Ausbau oder Nutzungs­änderung ohne wesentliche Änderung von Außenwand und Dach ausdrücklich frei (§ 8 Abs. 4 LBO). Ein echter Anbau steht nicht in dieser Liste; er geht nur über eine Abweichung, die die Bauaufsicht zulassen kann.

Rheinland-Pfalz geht weiter: Dort sind seit dem 1. November 2025 an rechtmäßig bestehenden Gebäuden auch Vor- und Anbauten zulässig, solange sie für sich genommen den nötigen Abstand wahren (§ 8 Abs. 11 LBauO).

Schematische Darstellung nach § 7 LBO Saarland und § 8 LBauO Rheinland-Pfalz, Stand August 2026. Die saarländische Erleichterung auf 3 m gilt nach § 7 Abs. 5 Satz 2 LBO nur für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 mit höchstens drei oberirdischen Geschossen. Dazu zählt neben der Höhe, dass höchstens zwei Nutzungseinheiten mit zusammen 400 m² vorhanden sind; diese Fläche fragt der Rechner nicht ab. Abgebildet ist der Regelfall im Wohnbau; Gewerbe- und Industriegebiete, Grenzbebauung, Vorbauten, Baulasten und abweichende Festsetzungen eines Bebauungs­plans sind nicht berücksichtigt. Angaben ohne Gewähr, maßgeblich ist die Prüfung im Einzelfall.

Die zweite Weiche

Bebauungs­plan oder nicht.

Wonach Ihr Anbau beurteilt wird, hängt davon ab, wo Ihr Grundstück liegt. Es gibt drei Fälle, und jeder hat seine eigene Leitfrage.

Fall 1

Bebauungs­plan

§ 30 BauGB

Passt der Anbau in den Plan?

Für Ihr Viertel gibt es einen B-Plan der Gemeinde. Dort steht, welche Rahmenbedingungen für Ihren Standort gelten. Wir prüfen und schauen, was möglich ist.

Passt es nicht: Sieht der Plan selbst eine Ausnahme vor, kann sie zugelassen werden. Sonst kommt eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB in Betracht, wenn die Grundzüge der Planung unberührt bleiben.

Fall 2

Bebauter Ortsteil

§ 34 BauGB

Passt der Anbau zur Nachbarschaft?

Es gibt keinen B-Plan. Dann zählt die umliegende Bebauung um Ihr Grundstück. Ihr Anbau muss sich in die nähere Umgebung einfügen. Das prüfen wir, bevor die Baubehörde prüft.

Passt es nicht: Wer zusätzlichen Wohnraum schafft, bekommt nach dem Gesetz etwas mehr Spielraum als sonst.

Fall 3

Außenbereich

§ 35 BauGB

Ist hier überhaupt etwas möglich?

Ihr Grundstück liegt außerhalb der bebauten Ortslage. Dort soll grundsätzlich nicht gebaut werden, entsprechend eng sind die Möglichkeiten.

Unser Rat: Hier zuerst prüfen lassen, dann planen. Sonst zahlen Sie einen Entwurf, der so nicht genehmigt wird.

Anbauten im Saarland

Sechs Wege, ein Haus zu erweitern.

Ein Anbau kann in unterschiedlichen Ausführungen realisiert werden. Ob Terrasse, Wintergarten oder Aufstockung, jede Ausführung bringt ihre eigenen Rahmenbedingungen mit.

Wintergarten

Verglaste Erweiterung am Haus. Im Saarland regelmäßig genehmigungspflichtig, weil ein Anbau kein selbstständig benutzbares Gebäude ist; Rheinland-Pfalz stellt ihn frei, solange er ebenerdig und unbeheizt bleibt und 50 m³ nicht überschreitet.

meist mit Bauantrag

Terrassen­über­dachung

Dach über der Terrasse, an den Seiten offen. Im Saarland verfahrensfrei ohne Größengrenze, in Rheinland-Pfalz bis 50 m³. Verfahrensfrei heißt aber nicht grenzständig: Abstands­flächen und Bebauungs­plan gelten weiter.

oft ohne Bauantrag

Massiver Anbau

Zusätzlicher Wohnraum in fester Bauweise, ein- oder zweigeschossig. Der größte Zugewinn und zugleich der Fall, bei dem Abstands­flächen und Brandschutz am genauesten geprüft werden. Verfahrensfrei ist er in keinem der beiden Länder.

mit Bauantrag

Aufstockung

Erweiterung nach oben statt zur Seite, sinnvoll bei engem Grundstück. Sie verlangt eine Prüfung von Statik und Brandschutz, und mit der Wandhöhe wächst die Abstands­fläche mit: 0,4 H, im Saarland wie in Rheinland-Pfalz.

mit Bauantrag

Vorbau, Erker oder Balkon

Windfang vor der Tür, Erker im Wohnzimmer, angehängter Balkon. Im Saarland bleiben sie bei den Abstands­flächen außer Betracht, wenn sie höchstens ein Drittel der Wand einnehmen, nicht mehr als 1,50 m vortreten und 2 m von der Grenze bleiben.

je nach Größe

Garage oder Nebengebäude

Garage, Carport oder Geräteraum. Im Saarland verfahrensfrei, wenn eingeschossig, bis 36 m² Bruttogrundfläche und 3,00 m mittlere Wandhöhe; in Rheinland-Pfalz bis 50 m² Grundfläche und 3,20 m, bei Giebelwänden bis 4 m Firsthöhe. Nicht im Außenbereich.

Grenzbebauung möglich
Das Ergebnis

Was Sie von uns erhalten.

Vom ersten belastbaren Ja oder Nein bis zum eingereichten Bauantrag. Sie buchen nur die Schritte, die Sie brauchen.

Immer enthalten

Auswertung Ihres Grundstücks

Bebauungs­plan oder § 34, Abstands­flächen zu allen Grenzen, Bestand und Brandschutz. Wir sagen Ihnen, was machbar ist und was nicht.

Entwurf des Anbaus

Grundrisse, Ansichten und Schnitte im Zusammenhang mit dem Bestand, abgestimmt auf das, was baurechtlich zulässig ist.

Genehmigungs­planung und Bauantrag

Wir arbeiten Ihren Entwurf zum Bauantrag aus und reichen alle erforderlichen Unterlagen beim Bauamt ein. Externe Nachweise koordinieren wir auf Wunsch mit, Rückfragen der Bauaufsicht beantworten wir direkt.

Optional dazu

Variantenuntersuchung

Mehrere Entwurfsvarianten im Vergleich, jeweils mit ihren Vor- und Nachteilen. So entscheiden Sie, welcher Entwurf am besten zu Ihnen passt.

Visualisierungen

Wir erstellen eine hochwertige Visualisierung Ihres Entwurfs. So sehen Sie vor der Entscheidung, wie sich der Anbau in Haus und Umgebung einfügt.

Grobe Kostenschätzung

Eine erste Einordnung der Baukosten auf Grundlage des Entwurfs. Das hilft bei der Entscheidung und macht Ihr Vorhaben planbarer.

Den Standort-Check können Sie einzeln beauftragen. Planen Sie danach mit uns weiter, rechnen wir ihn an.

Woran es in der Praxis hängt

Vier Irrtümer, die einen Anbau stoppen.

Diese vier Sätze hören wir regelmäßig im Erstgespräch. Alle vier klingen plausibel und führen trotzdem regelmäßig in die Sackgasse.

01

„Genehmigungsfrei heißt, ich darf einfach bauen."

Eine Terrassen­über­dachung im Saarland, ein unbeheizter Wintergarten in Rheinland-Pfalz: Beides kann ohne Baugenehmigung zulässig sein. Das befreit aber nur vom Verfahren, nicht von den Vorschriften.

Was dahintersteckt
02

„Der Nachbar ist einverstanden, also passt das."

Das Einverständnis des Nachbarn hilft, ersetzt aber keine Genehmigung. Umgekehrt ist seine Zustimmung dort entscheidend, wo von einer nachbarschützenden Vorschrift abgewichen werden soll.

Was dahintersteckt
03

„Im Bebauungs­plan steht nichts dagegen."

Der Bebauungs­plan sagt oft mehr, als beim ersten Lesen auffällt. Die Baugrenze ist nur eine von mehreren Festsetzungen, und daneben gilt die Landes­bauordnung weiter.

Was dahintersteckt
04

„Ein Wintergarten ist doch kein richtiger Anbau."

Baurechtlich schon. Sobald er beheizt wird oder als Aufenthalts­raum dient, wird er wie jeder andere Wohnraum behandelt, mit allem was daran hängt.

Was dahintersteckt
Der Irrtum
01

Genehmigungsfrei ist nicht regelfrei

Verfahrensfrei heißt nur: kein Antrag. Abstands­flächen, Bebauungs­plan und Brandschutz gelten unverändert weiter, und weil niemand mehr prüft, liegt die Verantwortung allein bei Ihnen. Im Saarland betrifft das etwa Terrassen­über­dachungen und Balkonverglasungen, in Rheinland-Pfalz unbeheizte Anbauten bis 50 Kubikmeter. Wer ohne eigene Prüfung baut, riskiert eine rechtswidrige Anlage, deren Beseitigung die Bauaufsicht auch Jahre später verlangen kann.

Der Irrtum
02

Zustimmung ersetzt keine Genehmigung

Auf die Zustimmung kommt es erst an, wenn von einer Vorschrift abgewichen werden soll, die auch den Nachbarn schützt. Im Saarland benachrichtigt ihn dann die Behörde, Einwendungen sind binnen eines Monats möglich (§ 71 LBO); in Rheinland-Pfalz legen Sie ihm die Pläne zur Unterschrift vor, ohne Zustimmung hat er zwei Wochen für Einwendungen (§ 68 LBauO). Verweigert er sie, entscheidet in beiden Ländern die Behörde.

Umgekehrt ersetzt seine Zustimmung nie die Genehmigung. Und soll dauerhaft Nachbarfläche beansprucht werden, braucht es eine Baulast; ein mündliches Einverständnis bindet spätere Eigentümer nicht.

Der Irrtum
03

Der Plan regelt mehr als die Baugrenze

Ein Bebauungs­plan setzt neben Baugrenzen auch das Maß der Nutzung fest, etwa die Grund­flächen­zahl. Ein Anbau kann sie reißen, obwohl er im Baufenster bleibt; dazu kommen Vorgaben zu Bauweise und Dachform. Und selbst wenn der Plan alles erlaubt, gelten die Abstands­flächen der Landes­bauordnung daneben weiter. Sie entfallen nur an Wänden, die nach dem Plan ohne Grenzabstand gebaut werden müssen oder dürfen. Beide Ebenen müssen zusammen aufgehen.

Der Irrtum
04

Beheizt ist etwas anderes als unbeheizt

Die rheinland-pfälzische Verfahrensfreiheit für Wintergärten gilt nur, solange der Anbau unbeheizt bleibt. Mit Heizung wird er Aufenthalts­raum und damit Wohnraum: Die Anforderungen an Wärmeschutz und Energieeinsparung kommen dazu, die Abstands­flächen bemessen sich nach seiner Wandhöhe, und nach der Wohn­flächen­verordnung zählt er voll statt zur Hälfte. Wer das erst nach dem Bau merkt, steht vor einem nachträglichen Antrag mit ungewissem Ausgang.

Die Angaben geben den allgemeinen Rahmen der Landes­bauordnungen des Saarlandes und von Rheinland-Pfalz und des Baugesetzbuchs wieder, Stand August 2026. Sie ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls und keine Rechtsberatung.

Schritt für Schritt

In fünf Etappen zum genehmigten Anbau.

Sie haben einen festen Ansprechpartner und wissen nach der zweiten Etappe, woran Sie sind.

01Erstgespräch

Sie schildern uns Ihr Vorhaben, wir sehen uns Lage und Bestand an. Am Telefon geben wir eine erste Einschätzung, für eine belastbare Aussage schauen wir uns das Grundstück an.

02Baurecht prüfen

Wir holen den Bebauungs­plan oder werten die nähere Umgebung nach § 34 aus, rechnen die Abstands­flächen und ordnen die brandschutzrelevanten Punkte ein. Am Ende steht schriftlich, was geht.

03Entwurf

Wir entwerfen den Anbau im Rahmen dessen, was zulässig ist. Grundrisse, Ansichten und Schnitte, abgestimmt mit Ihnen, bis die Lösung sitzt.

04Bauantrag

Wir stellen die Bauvorlagen zusammen, holen die nötigen Nachweise von Fachplanern ein und reichen den Antrag bei der Bauaufsicht ein.

05Genehmigung

Wir kümmern uns um Rückfragen des Amtes und behalten die Fristen im Blick. Auf Wunsch begleiten wir danach auch die Ausführung.

Unsere Angebote

Zwei Wege, mit uns zu starten.

Der komplette Anbau von der Prüfung über den Entwurf bis zur Genehmigung oder vorab der Standort-Check, wenn Sie erst wissen möchten, was auf Ihrem Grundstück möglich ist.

Komplettpaket
Anbau komplett

Der ganze Weg in einem Paket. Wir prüfen das Grundstück, entwerfen den Anbau und begleiten Sie bis zur Genehmigung.

  • Alle Leistungen des Standort-Checks
  • Aufmaß des Bestands, soweit keine Pläne vorliegen
  • Entwurf mit Grundrissen, Ansichten und Schnitten
  • Bauvorlagen und Bauantrag bei der Bauaufsicht
  • Abstimmung mit Statik, Energie und Brandschutz
  • Auf Wunsch Ausführungs­planung und Begleitung auf der Baustelle
Erstgespräch vereinbaren
Vorab-Analyse
Standort-Check

Die Prüfung vor der Entscheidung. Sie erfahren schriftlich, was auf Ihrem Grundstück zulässig ist, bevor Sie planen lassen.

  • Auswertung von Bebauungs­plan oder näherer Umgebung
  • Berechnung der Abstands­flächen zu allen Grenzen
  • Einordnung der brandschutzrelevanten Punkte
  • Aussage zu Verfahren: Bauantrag nötig oder nicht
  • Schriftliche Zusammenfassung mit Empfehlung
Erstgespräch vereinbaren

Die Kosten des Standort-Checks rechnen wir an, wenn Sie danach mit uns weiterplanen.

Über Maximilian Rudorf

Planung mit Erfahrung im Bestand.

Maximilian Rudorf

Das Büro von Maximilian Rudorf ist auf das Bauen im Bestand spezialisiert: Anbau, Umbau, Umnutzung und Aufteilung, von der ersten Bewertung bis zum genehmigten Plan.

Beim Anbau entscheidet sich früh, ob ein Vorhaben trägt. Wer Abstands­flächen, Bebauungs­plan und Brandschutz von Anfang an zusammen denkt, spart sich die Runde, in der ein fertiger Entwurf wieder auseinandergenommen wird.

Gerade im Bestand steckt der Aufwand im Detail: Tragwerk, vorhandene Substanz und das geltende Baurecht müssen zusammenpassen. Wir nehmen den Bestand genau auf, denken die Lösung von Anfang an zu Ende und behalten Aufwand und Kosten realistisch im Blick.

Häufige Fragen

Gut zu wissen.

Brauche ich für einen Wintergarten eine Baugenehmigung?+

Im Saarland stellt § 61 Abs. 1 Nr. 1 a) LBO eingeschossige Gebäude bis 75 Kubikmeter Bruttorauminhalt verfahrensfrei, außerhalb des Außenbereichs. Anders als in vielen anderen Ländern steht dort kein Vorbehalt für Aufenthalts­räume oder Feuerstätten.

Auf einen angebauten Wintergarten passt das trotzdem meist nicht, und der Grund liegt eine Ebene tiefer: Verfahrensfrei sind nach dieser Vorschrift Gebäude, und ein Gebäude ist nach § 2 Abs. 2 LBO eine selbstständig benutzbare bauliche Anlage. Ein Wintergarten, den man nur durch das Haus betritt, ist kein eigenes Gebäude, sondern eine Änderung des vorhandenen, und die ist genehmigungspflichtig. Diese Auslegung ist die verbreitete, aber nicht unumstritten; die Kreise handhaben sie unterschiedlich. Wir klären das vor der Planung mit der zuständigen Bauaufsicht.

Terrassen­über­dachungen, Balkonüberdachungen und Balkonverglasungen sind im Saarland ausdrücklich verfahrensfrei (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 h und i), ohne Größengrenze.

Rheinland-Pfalz regelt es anders: Dort sind zu ebener Erde liegende, unbeheizte Anbauten wie Wintergärten und Terrassen­über­dachungen bis zu 50 Kubikmeter umbauten Raums bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 genehmigungsfrei, außerhalb des Außenbereichs (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 LBauO). Entscheidend ist dort das Wort unbeheizt: Sobald der Wintergarten beheizt wird, an die Heizung angeschlossen ist oder als Aufenthalts­raum gilt, greift die Regel nicht mehr.

Genehmigungsfrei heißt in beiden Ländern nicht regelfrei: Abstands­flächen, Bebauungs­plan und Brandschutz gelten weiter.

Wie nah darf ich mit dem Anbau an die Grundstücks­grenze?+

Vor den Außenwänden muss eine Abstands­fläche liegen, und zwar auf dem eigenen Grundstück. Im Saarland beträgt ihre Tiefe 0,4 H, mindestens aber 3 Meter (§ 7 Abs. 5 LBO). In Gewerbe- und Industriegebieten sind es 0,2 H, und in Kerngebieten sowie in Sondergebieten, die nicht der Erholung dienen, kann eine geringere Tiefe gestattet werden. Das Mindestmaß von 3 Metern bleibt in all diesen Fällen. Rheinland-Pfalz rechnet im Regelfall genauso, setzt in Gewerbe- und Industriegebieten aber 0,25 H an.

H ist dabei nicht einfach die Wandhöhe. Ein Dach über 45 Grad wird zu einem Drittel, ein Dach über 70 Grad voll hinzugerechnet, große Gauben zu einem Drittel, Giebelflächen je nach Neigung voll oder zu einem Drittel. Ein Anbau mit 6 Metern Wandhöhe und flachem Dach braucht deshalb nicht 2,40 Meter, sondern 3 Meter.

Im Saarland gibt es eine Erleichterung: Bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit höchstens drei oberirdischen Geschossen genügen 3 Meter, unabhängig von der Wandhöhe. Zu diesen Gebäudeklassen zählt ein Haus allerdings nur, wenn der Fußboden des obersten Geschosses mit Aufenthalts­räumen höchstens 7 Meter über dem Gelände liegt. Genau danach fragt der Rechner weiter oben.

Direkt an der Grenze darf im Saarland nur, was § 8 Abs. 2 Nr. 4 LBO ausdrücklich aufzählt: Garagen samt Abstellraum, Gebäude zum Abstellen von Fahrrädern, Nebengebäude und Nebenanlagen zum Abstellen und Lagern sowie Gewächshäuser. Dazu kommen feste Maße: 12 m je Grenze, 15 m insgesamt, mittlere Wandhöhe 3,00 m, Firsthöhe höchstens 4 m, Dach zur Grenze höchstens 45 Grad geneigt, Dachgauben unzulässig. Für Nebengebäude, Nebenanlagen und Gewächshäuser gilt zusätzlich ein Deckel von 30 m³ Bruttorauminhalt je Einzelanlage; für Garagen und Fahrradgebäude nicht. Ein Geräteschuppen mit 40 m³ ist an der Grenze damit nicht privilegiert.

Rheinland-Pfalz knüpft nicht an den Zweck an, sondern daran, dass das Gebäude keine Aufenthalts­räume und keine Feuerstätten hat, und lässt 3,20 m mittlere Wandhöhe, 12 m je Grenze und 18 m insgesamt zu. Für Wohnraum gilt in beiden Ländern nichts davon.

Muss mein Nachbar dem Anbau zustimmen?+

Solange Ihr Anbau die Vorschriften einhält, brauchen Sie die Unterschrift des Nachbarn nicht. Das Bauamt prüft das Vorhaben, nicht das Einvernehmen unter Nachbarn.

Anders wird es, sobald abgewichen werden soll: bei einer Abweichung von den Abstands­flächen, bei einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungs­plans oder wenn eine Abstands­fläche auf dem Nachbar­grundstück gesichert werden muss. Dann gehört der Nachbar ins Verfahren. Im Saarland benachrichtigt ihn die Behörde, sofern seine Zustimmung fehlt, und er kann binnen eines Monats Einwendungen vorbringen; in Rheinland-Pfalz legen Sie ihm Lageplan und Bauzeichnungen zur Unterschrift vor, bei fehlender Zustimmung hat er zwei Wochen für Einwendungen. Soll eine Abstands­fläche auf seinem Grundstück liegen, kommt eine Baulast dazu.

Verweigert er die Unterschrift, ist Ihr Vorhaben nicht erledigt. Die Behörde entscheidet trotzdem, muss die nachbarlichen Belange dabei aber abwägen. Umgekehrt kann der Nachbar gegen eine erteilte Genehmigung vorgehen, wenn eine Vorschrift betroffen ist, die auch ihn schützt. Wir klären vor der Planung, ob Ihr Fall darauf zuläuft.

Mein Haus steht heute schon zu nah an der Grenze. Ist ein Anbau dann ausgeschlossen?+

Nicht zwingend. Die Landes­bauordnung Rheinland-Pfalz wurde geändert, die Neuregelungen sind zum 1. November 2025 und zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten.

An rechtmäßig bestehenden Gebäuden, die die heutigen Abstands­flächen nicht einhalten, sind seither unter bestimmten Voraussetzungen unter anderem Vor- und Anbauten sowie Aufstockungen möglich. Ob das für Ihr Gebäude greift, hängt vom Einzelfall ab und gehört in die Vorprüfung.

Übernehmen Sie auch den Brandschutznachweis?+

Wir arbeiten mit einem großen Netzwerk an Brand­schutz­sach­verständigen zusammen. In der Regel beauftragen wir sie extern und koordinieren sie für Sie mit, damit Sie die Abstimmung nicht selbst führen müssen.

Verlangt Ihr Verfahren keinen geprüften Brandschutznachweis, arbeiten wir die Brandschutzangaben selbst in die Bauvorlagen ein und decken damit die geforderte Vorlage ab. Ein vollwertiger, prüffähiger Brandschutznachweis ist das ausdrücklich nicht.

Wann ein geprüfter Nachweis verlangt wird, regeln die beiden Länder unterschiedlich. Im Saarland muss der Brandschutznachweis bauaufsichtlich geprüft oder von einer prüfsachverständigen Person bescheinigt sein bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5 und bei Sonderbauten sowie bei Garagen über 100 Quadratmeter Nutzfläche; oberirdische, eingeschossige Garagen bis 1.000 Quadratmeter sind ausgenommen. In allen übrigen Fällen muss er weder geprüft noch bescheinigt werden.

Rheinland-Pfalz kennt keinen eigenständigen Brandschutznachweis mit fester Prüfpflicht. Bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 läuft das vereinfachte Verfahren, in dem die Bauaufsicht den Brandschutz nicht mitprüft; die Verantwortung bleibt bei Bauherr und Entwurfsverfasser. Bei größeren Gebäuden, etwa Wohngebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5, gibt es das vereinfachte Verfahren nur gegen Bescheinigung einer sachverständigen Person über Standsicherheit und Brandschutz. Ohne sie prüft die Bauaufsicht das Vorhaben vollständig selbst.

Für einen üblichen Anbau am Ein- oder Zweifamilienhaus fällt in beiden Ländern kein geprüfter Nachweis an. Ob Ihr Fall dazugehört, sagen wir Ihnen früh.

Was kostet die Planung eines Anbaus?+

Das hängt von Größe und Art des Anbaus ab und davon, wie weit wir Sie begleiten sollen. Eine überdachte Terrasse ist anders zu bewerten als ein zweigeschossiger Anbau mit Eingriff in das Tragwerk.

Wer erst wissen will, ob überhaupt etwas geht, startet mit dem Standort-Check. Dessen Kosten rechnen wir an, wenn Sie danach mit uns weiterplanen.

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Sagen Sie uns kurz, was Sie anbauen möchten und wo das Haus steht. Wir sagen Ihnen, was zu prüfen ist, wie lange es dauert und was es kostet.

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