Aus einem Gebäude werden einzelne Einheiten

Die saubere Aufteilung für Ihre Immobilie.

Wir erstellen die Aufteilungspläne, begleiten die Abgeschlossen­heits­bescheinigung und klären, was baurechtlich dazugehört.

Eine Aufteilung ist schnell beurkundet. Ob die Einheiten auch baurechtlich zulässig sind, steht auf einem anderen Blatt.

Eine Aufteilung ist schnell beurkundet. Baurechtlich zulässig ist sie damit noch nicht.

Genau diese zweite Frage klären wir mit, bevor etwas ins Grundbuch geht.

Der wirtschaftliche Hintergrund

Warum sich eine Aufteilung lohnt.

Solange ein Gebäude im Grundbuch eine einzige Sache ist, lässt es sich nur als Ganzes verkaufen, beleihen und vererben. Die Aufteilung macht daraus einzeln handelbare Einheiten.

01

Einzeln verkaufen statt nur im Ganzen

Jede Einheit bekommt ein eigenes Wohnungsgrundbuch und lässt sich für sich verkaufen. Das vergrößert den Kreis der Käufer, weil eine Wohnung für viele finanzierbar ist.

02

Einzeln finanzieren und beleihen

Belastungen lassen sich einer einzelnen Einheit zuordnen, statt auf dem gesamten Objekt zu liegen. Das schafft Spielraum bei der Finanzierung und macht Teilverkäufe möglich.

03

Schrittweise verwerten statt auf einmal

Sie müssen nicht alles gleichzeitig veräußern. Einheiten lassen sich nacheinander verkaufen, während die übrigen vermietet bleiben und weiterhin Ertrag bringen.

04

Übertragung und Erbfolge klar regeln

Statt unklarer Bruchteile am gesamten Haus erhält jeder eine abgegrenzte Einheit mit eigenem Grundbuchblatt. Das nimmt Streit über Zuständigkeiten die Grundlage.

05

Wohnen und Gewerbe sauber trennen

Wohnungen werden zu Wohnungseigentum, Laden, Büro oder Praxis zu Teileigentum. Beides steht nebeneinander im selben Gebäude, jeweils mit eigener Zweckbestimmung.

06

Verwaltung auf feste Regeln stellen

Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung legen fest, wem welche Fläche gehört, wer welche Kosten trägt und wer worüber entscheidet. Das trägt jede Verwaltung.

Wohnungseigentum und Baurecht sind
zwei getrennte Verfahren.
Wir bringen beide zusammen.

Der wichtigste Unterschied

Zwei Ebenen, die oft verwechselt werden.

Eine Aufteilung nach dem Wohnungs­eigentums­gesetz und eine baurechtlich genehmigte Nutzung sind nicht dasselbe. Wer nur die eine Ebene bearbeitet, hat am Ende ein Grundbuch, das nicht zur Wirklichkeit passt.

Ebene 1 · Zivilrecht

WEG-Recht

Wohnungs­eigentums­gesetz · Notar · Grundbuchamt

Was gehört wem allein, was allen gemeinsam?

Hier wird das Eigentum am Gebäude in Sondereigentum und Gemeinschafts­eigentum aufgeteilt.

  • Aufteilungsplan mit Grundrissen, Schnitten und Ansichten
  • Abgeschlossen­heits­bescheinigung der Bau­aufsichts­behörde
  • Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung beim Notar
  • Miteigentums­anteile und Zweckbestimmung je Einheit
  • Anlage der Wohnungsgrundbücher

Ergebnis: Die Einheiten existieren rechtlich, sind einzeln verkäuflich und einzeln belastbar.

Ebene 2 · Öffentliches Recht

Baurecht

Landesbauordnung · Bauaufsicht · Bauantrag

Darf der Raum so genutzt werden?

Hier wird geprüft, ob die Nutzung baurechtlich zulässig und genehmigt ist.

  • Ist die Zahl der Wohnungen so genehmigt?
  • Rettungswege und Brandschutz für jede Einheit
  • Schallschutz zwischen den Einheiten
  • Anforderungen an Aufenthaltsräume, etwa Belichtung und lichte Höhe
  • Stellplätze, Erschließung und Nebenanlagen

Ergebnis: Die Einheiten dürfen so genutzt werden, wie sie im Grundbuch stehen.

Der häufigste Irrtum: Die Abgeschlossen­heits­bescheinigung ist keine Baugenehmigung. Sie wird ungeachtet bauordnungsrechtlicher Vorschriften erteilt und enthält keine verbindliche Aussage darüber, in welchem Umfang die Räume genutzt werden dürfen. Ein baurechtlich nicht genehmigter Zustand wird durch sie nicht legalisiert.

Praktisch heißt das: Eine Dachgeschosswohnung kann als abgeschlossen bescheinigt, im Grundbuch eingetragen und verkauft sein, und trotzdem baurechtlich keine genehmigte Wohnung darstellen. Das fällt oft erst beim Weiterverkauf, bei der Finanzierung oder bei einer Beschwerde auf. Deshalb sehen wir uns beide Ebenen an, bevor die Teilungserklärung entsteht.

Eine Wohnung kann bescheinigt, eingetragen und verkauft sein und trotzdem baurechtlich keine Wohnung sein.

Ihr Ergebnis

Was Sie am Ende in der Hand halten.

Diese Unterlagen liegen nach der Aufteilung bei Ihnen. Wie sie entstehen und in welcher Reihenfolge, steht im Ablauf weiter unten.

Aufteilungsplan

Grundrisse aller Geschosse, dazu Schnitte und Ansichten. Sondereigentum und Gemeinschafts­eigentum sind eindeutig abgegrenzt.

Wohnflächen nach WoFlV

Die Fläche jeder Einheit nach der Wohnflächen­verordnung berechnet, nachvollziehbar aufgeschlüsselt und prüffähig belegt.

Miteigentums­anteile

Unser Vorschlag, aus den Flächen abgeleitet und begründet. Die Anteile bestimmen später Kostenverteilung und Stimmgewicht.

Abgeschlossen­heits­bescheinigung

Von uns bei der zuständigen Bau­aufsichts­behörde beantragt und bis zur Ausstellung begleitet, samt aller Rückfragen des Amtes.

Baurechtliche Einschätzung

Ob die geplanten Einheiten baurechtlich tragen, und welche Punkte noch offen sind: Brandschutz, Rettungswege, Schallschutz.

optional

Bauantrag oder Nutzungsänderung

Nur wenn die baurechtliche Prüfung zeigt, dass er nötig ist. Diesen Schritt stimmen wir vorher ab, Sie beauftragen ihn gesondert.

Alles zusammen geht an Sie und Ihren Notar. Die Beurkundung der Teilungserklärung und die Eintragung im Grundbuch veranlassen Sie als Eigentümer, Rückfragen des Notars zu den Plänen beantworten wir direkt.

Warum die Planqualität zählt

Vier Fehler, die später teuer werden.

Eine Aufteilung an sich macht keine Probleme, unsauber vorbereitete Unterlagen schon. Der Aufteilungsplan ist keine hübsche Zeichnung, sondern die rechtliche Grenzziehung im Gebäude.

01

Plan und Bestand müssen übereinstimmen

Die Pläne für das Bauamt müssen den baulichen Zustand vor Ort exakt abbilden. Für die Grenze des Sondereigentums ist der Aufteilungsplan maßgeblich, nicht die Wand, die wirklich steht. Weicht beides ab, passen Bescheinigung und Grundbucheintrag später nicht mehr zur Wirklichkeit. Deshalb messen wir, wo nötig, vorher auf.

Was passiert, wenn nicht?
02

Maßangaben, wo das Gesetz sie verlangt

Soll Sondereigentum auch außerhalb des Gebäudes bestehen, etwa an einem Stellplatz im Freien oder einer Gartenfläche, verlangt das Wohnungs­eigentums­gesetz Maßangaben, aus denen sich Lage und Größe bestimmen lassen. Fehlen sie, kann das Grundbuchamt die Eintragung zurückweisen. Wir tragen sie von vornherein ein.

Was passiert, wenn nicht?
03

Sonder- und Gemeinschafts­eigentum trennen

Jeder Raum muss eindeutig zugeordnet sein, auch Kellerabteil, Speicher und Stellplatz. Entscheidend sind die Wege: Heizungs- und Technikräume oder Hausanschlüsse gehören der Gemeinschaft und müssen über Gemeinschaftsflächen erreichbar bleiben, nicht durch eine fremde Wohnung. Das muss bei der Teilung berücksichtigt werden.

Was passiert, wenn nicht?
04

Die Zweckbestimmung je Einheit muss passen

In der Teilungserklärung erhält jede Einheit eine Zweckbestimmung, etwa Wohnung, Laden oder Speicher. Sie legt fest, wie die Räume genutzt werden dürfen, und gilt unabhängig davon, was tatsächlich darin passiert. Steht dort Speicher, ist es keine Wohnung, auch wenn der Raum so aussieht und so verkauft wird.

Was passiert, wenn nicht?
Wenn es schiefgeht
01

Plan und Bestand stimmen nicht überein

Dann entsteht Sondereigentum an Räumen, die so nicht gebaut sind. Jeder Eigentümer kann verlangen, dass sein Raum plangerecht hergestellt wird, und die Kosten trägt die Gemeinschaft. Spätestens beim Verkauf oder bei der Finanzierung fällt die Abweichung auf. Sie zu heilen bedeutet neue Pläne, eine neue Bescheinigung und eine geänderte Teilungserklärung beim Notar. Das bedeutet Verzögerung und für Sie Kosten.

Wenn es schiefgeht
02

Die Maßangaben fehlen im Plan

Dann weist das Grundbuchamt die Eintragung zurück. Die Teilung liegt still, bis der Plan ergänzt und erneut von der Bauaufsicht bescheinigt ist. Notartermin, Verkauf und Finanzierung verschieben sich um Wochen, und die Nachbesserung zahlen Sie ein zweites Mal.

Wenn es schiefgeht
03

Der Zugang führt durch fremdes Sondereigentum

Das lässt die Bauaufsicht gar nicht erst durchgehen. Gemeinschafts­eigentum muss für alle Eigentümer erreichbar sein, ohne dass der Weg durch eine fremde Wohnung führt. Heizungs- und Hausanschlussräume, Treppenhäuser und Trockenräume sind zwingend Gemeinschafts­eigentum. Liegt so ein Raum hinter einer fremden Wohnungstür, wird die Abgeschlossenheit nicht bescheinigt. Der Antrag kommt zurück, die Pläne müssen geändert werden, und die ganze Teilung verschiebt sich.

Wenn es schiefgeht
04

Die Zweckbestimmung passt nicht zur Nutzung

Dann steht im Grundbuch etwas anderes, als tatsächlich genutzt wird. Ein als Speicher oder Hobbyraum ausgewiesener Raum darf nicht dauerhaft bewohnt werden, auch wenn er als Wohnung verkauft wurde. Die Eigentümergemeinschaft kann die Nutzung untersagen lassen und der Anspruch verjährt nicht, solange sie andauert. Eine Genehmigung des Bauamts hilft dabei nicht, denn sie regelt nur das Verhältnis zur Behörde, nicht das unter den Eigentümern. Ändern lässt sich die Zweckbestimmung in der Regel nur mit Zustimmung aller Eigentümer und über den Notar mit Eintragung im Grundbuch.

Die Angaben auf dieser Seite geben den allgemeinen Rahmen wieder und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für die notarielle Beurkundung und die Gestaltung der Gemeinschaftsordnung arbeiten wir mit dem Notar Ihres Vertrauens zusammen.

Schritt für Schritt

In fünf Etappen zur Abgeschlossen­heits­bescheinigung.

Sie haben von Anfang bis Ende einen festen Ansprechpartner. Am Ende steht die Bescheinigung, mit der Ihr Notar die Teilung beurkunden kann.

01Erstgespräch

Sie schildern uns Objekt, Ziel und Zeitrahmen. Wir sehen uns an, was an Unterlagen vorhanden ist, und geben eine erste Einschätzung zur Teilbarkeit.

02Bestandsaufnahme

Akteneinsicht im Bauarchiv und Aufmaß vor Ort, soweit nötig. Dabei zeigt sich auch, ob der genehmigte Zustand mit dem tatsächlichen übereinstimmt.

03Pläne & Flächen

Wir erstellen den Aufteilungsplan, berechnen die Wohnflächen und schlagen die Miteigentums­anteile vor. Sie sehen alles vor der Einreichung.

04Behördenweg

Antrag auf Abgeschlossen­heits­bescheinigung bei der Bauaufsicht. Parallel klären wir die baurechtlichen Punkte und stellen, wenn nötig, den Bauantrag.

05Bescheinigung

Sie erhalten vom Bauamt die Abgeschlossen­heits­bescheinigung sowie die Aufteilungspläne. Damit gehen Sie zum Notar, der die Teilungserklärung beurkundet und die Eintragung beim Grundbuchamt veranlasst. Rückfragen des Notars zu den Plänen beantworten wir direkt.

Unsere Angebote

Zwei Wege, mit uns zu starten.

Die vollständige Aufteilung von der Bestandsaufnahme bis zur Übergabe an den Notar, oder vorab die Prüfung, ob und wie sich Ihr Gebäude überhaupt teilen lässt.

Komplettpaket
Aufteilung komplett

Der ganze Weg in einem Paket. Wir nehmen den Bestand auf, erstellen die Pläne und begleiten Sie bis zur Abgeschlossen­heits­bescheinigung.

  • Bestandsaufnahme und Akteneinsicht
  • Baurechtliche Prüfung der geplanten Einheiten
  • Aufteilungsplan mit Grundrissen, Schnitten und Ansichten
  • Wohnflächen nach WoFlV und Vorschlag für die Miteigentums­anteile
  • Antrag und Begleitung bis zur Abgeschlossen­heits­bescheinigung
Erstgespräch vereinbaren
Vorab-Analyse
Teilbarkeits-Check

Die Prüfung vor der Entscheidung. Für alle, die erst wissen wollen, ob sich das Objekt sinnvoll teilen lässt und was dafür fehlt.

  • Sichtung der vorhandenen Unterlagen und Genehmigungen
  • Einschätzung zur Abgeschlossenheit der geplanten Einheiten
  • Abgleich zwischen genehmigtem und tatsächlichem Zustand
  • Liste der offenen baurechtlichen Punkte
  • Schriftliche Einschätzung als Grundlage für Ihre Entscheidung
Erstgespräch vereinbaren
Über Maximilian Rudorf

Planung mit Erfahrung im Bestand.

Maximilian Rudorf

Das Büro von Maximilian Rudorf ist auf das Bauen im Bestand spezialisiert: Umnutzung, Aufteilung, Umbau und Sanierung, von der ersten Bewertung bis zum genehmigten Plan.

Bei Aufteilungen zahlt sich das doppelt aus. Wer die Pläne zeichnet, muss auch beurteilen können, ob die Einheiten baurechtlich tragfähig sind. Beides kommt hier aus einer Hand, statt getrennt bearbeitet zu werden.

Gerade im Bestand steckt der Aufwand im Detail: Tragwerk, vorhandene Substanz und das geltende Baurecht müssen zusammenpassen. Wir nehmen den Bestand genau auf, denken die Lösung von Anfang an zu Ende und behalten Aufwand und Kosten realistisch im Blick.

Häufige Fragen

Gut zu wissen.

Reicht die Abgeschlossen­heits­bescheinigung, damit ich die Einheiten einzeln verkaufen darf?+

Für den Verkauf ja. Die Bescheinigung ist die Voraussetzung dafür, dass das Grundbuchamt für jede Einheit ein eigenes Wohnungsgrundbuch anlegt, und danach lassen sich die Einheiten einzeln veräußern.

Über das Baurecht sagt sie dagegen nichts aus. Sie wird ungeachtet bauordnungsrechtlicher Vorschriften erteilt, und ein baurechtlich nicht genehmigter Zustand wird durch sie nicht legalisiert. Deshalb ist es ratsam, vor der Teilung zu prüfen, ob der Bestand so genehmigt ist, wie er dasteht.

Brauche ich für die Aufteilung eine Baugenehmigung?+

Für die Aufteilung als solche nicht. Bei der Bauaufsicht beantragen Sie keine Baugenehmigung, sondern die Abgeschlossen­heits­bescheinigung, zusammen mit den Aufteilungsplänen und den zugehörigen Formularen.

Sobald sich aber die Zahl der Wohnungen ändert, Räume dafür umgebaut werden oder sich die Nutzung ändert, ist das in aller Regel eine genehmigungspflichtige Änderung oder Nutzungsänderung. Was in Ihrem Fall gilt, klären wir vor der Planung.

Welche Unterlagen werden für die Abgeschlossen­heits­bescheinigung gebraucht?+

Die Bauaufsicht verlangt in der Regel vier Dinge:

  • den Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossen­heits­bescheinigung
  • die Bauzeichnung, also den Aufteilungsplan mit Lageplan, Grundrissen, Schnitten und Ansichten
  • den Eigentumsnachweis, üblicherweise einen aktuellen Grundbuchauszug, je nach Fall zusätzlich den Kaufvertrag oder einen aktuellen Handelsregisterauszug
  • einen aktuellen Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte

Für die Bauzeichnung gelten eigene Formvorgaben. Bei einem bestehenden Gebäude muss sie eine Baubestandszeichnung sein. Auf Papier reichen Sie sie in zweifacher Ausfertigung ein, lesbar, maßstäblich und höchstens im Format DIN A3. Bei elektronischer Antragstellung muss die Datei in DIN A3 druckbar sein. Diese Unterlagen stellen wir für Sie zusammen.

Was ist der Unterschied zwischen Wohnungseigentum und Teileigentum?+

Wohnungseigentum bezieht sich auf Räume, die zum Wohnen bestimmt sind, Teileigentum auf Räume mit anderer Zweckbestimmung, etwa Laden, Büro oder Praxis. Beides entsteht im selben Verfahren und kann in einem Gebäude nebeneinander bestehen.

Muss ich zusätzliche Stellplätze nachweisen, wenn ich eine Wohnung teile?+

Im Saarland kommt es auf die Gemeinde an. Nach § 47 der Landesbauordnung ist bei der Änderung einer Anlage oder ihrer Nutzung nur der Mehrbedarf zu decken, den die Änderung auslöst. Aus einer Wohnung zwei zu machen löst also einen zusätzlichen Bedarf aus, dessen Umfang sich nach den örtlichen Verhältnissen und der Satzung der Gemeinde richtet. Häufig lässt sich ein Stellplatz auch durch eine Geldzahlung ablösen.

In Rheinland-Pfalz ist die Stellplatzverpflichtung für Wohnraum, der durch Wohnungsteilung, Nutzungsänderung, Aufstockung oder Ausbau des Dachgeschosses entsteht, seit dem 1. November 2025 vollständig entfallen. Abweichende kommunale Satzungen bleiben aber möglich. Was für Ihren Standort gilt, klären wir vor der Planung mit der Gemeinde.

Was passiert, wenn der Aufteilungsplan nicht zur tatsächlichen Bebauung passt?+

Maßgeblich ist der Plan, nicht die Wand. Der Bundesgerichtshof hat 2015 bestätigt, dass Sondereigentum in den Grenzen entsteht, die der eingetragene Aufteilungsplan zieht, unabhängig davon, wie tatsächlich gebaut wurde.

Weicht die Ausführung davon ab, kann jeder Eigentümer verlangen, dass seine Räume plangerecht hergestellt werden, auf Kosten der Gemeinschaft und auch noch nach Jahrzehnten. Ist eine Einheit im Gebäude gar nicht wiederzufinden, kann an ihr sogar kein Sondereigentum entstehen, die Fläche bliebe dann Gemeinschafts­eigentum. Deshalb nehmen wir den Bestand vor der ersten Zeichnung auf.

Wie werden die Miteigentums­anteile festgelegt?+

Üblich ist die Verteilung nach dem Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen, gesetzlich vorgeschrieben ist das aber nicht. Die Anteile sind der gesetzliche Schlüssel für die Kosten des Gemeinschafts­eigentums, solange die Gemeinschaft nichts anderes vereinbart oder beschließt.

Auf das Stimmgewicht wirken sie sich nur aus, wenn die Gemeinschaftsordnung das ausdrücklich vorsieht. Seit der Reform des Wohnungseigentumsrechts von 2020 hat sonst jede Einheit eine Stimme. Eine nachträgliche Änderung der Anteile setzt in der Regel die Zustimmung aller Eigentümer voraus, dazu eine notarielle Beurkundung und die Änderung im Grundbuch. Deshalb berechnen wir die Flächen sorgfältig und schlagen die Anteile nachvollziehbar vor.

Gibt es bei uns ein Umwandlungsverbot?+

Nein. Nach § 250 Baugesetzbuch können die Länder für Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt einen Genehmigungs­vorbehalt für die Umwandlung in Wohnungseigentum einführen. Das Saarland und Rheinland-Pfalz haben davon bisher keinen Gebrauch gemacht, solche Verordnungen bestehen nur in einzelnen Ländern mit besonders angespannten Wohnungsmärkten.

Unabhängig davon kann eine Erhaltungssatzung der Gemeinde die Umwandlung einschränken. Das prüfen wir für Ihr Objekt mit.

Was ist, wenn keine aktuellen Pläne vorhanden sind?+

Das ist im Bestand die Regel und kein Hindernis. Bevor alles neu aufgemessen wird, prüfen wir per Akteneinsicht im Bauarchiv, ob brauchbare Unterlagen vorliegen. Was fehlt, nehmen wir vor Ort auf.

Jetzt anfragen

Unverbindliches Erstgespräch.

Schildern Sie kurz Ihr Vorhaben. Wir klären Teilbarkeit, die baurechtliche Seite und die nächsten Schritte.

Anfrage senden

Wir melden uns zeitnah zurück.

Mit dem Absenden stimmen Sie der Verarbeitung Ihrer Angaben zur Bearbeitung der Anfrage zu. Mehr dazu in der Datenschutzerklärung.